Spätestens seit dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung im Jahr 2018, ist das Thema Datenschutz in aller Munde. Auch der Betriebsrat ist bei der Verarbeitung personenbezogener Daten an die Vorschriften über den Datenschutz gebunden, § 79a BetrVG.
In datenschutzrechtlicher Hinsicht ist der Betriebsrat Teil des Arbeitgebenden. Dies ist spätestens mit der Einführung des § 79a BetrVG im Zug der Einführung des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes klargestellt worden. Danach unterliegt die Datenverarbeitung des Betriebsrats grundsätzlich der Kontrolle durch den betrieblichen Datenschutzbeauftragten.
Allerdings ist in der Literatur überwiegend anerkannt, dass der betriebliche Datenschutzbeauftrage der Eigenständigkeit der Betriebsratsgremien Rechnung zu tragen hat und einer speziellen Schweigepflicht hinsichtlich von Informationen, die Rückschlüsse auf deren Meinungsbildungsprozesse zulassen, unterliegt.
Darüber hinaus besteht eine enge Verzahnung zwischen Mitbestimmungsrecht und Datenschutzrecht.
Dies wird insbesondere im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG deutlich. Danach hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmenden zu überwachen. Allerdings löst nicht jede Verarbeitung personenbezogener Daten ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG aus. Voraussetzung ist stets, dass die übrigen Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG erfüllt sind.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das Betriebsverfassungsgesetz bestimmt, welche Themen der Mitbestimmung unterliegen und welche nicht. Wird ein Mitbestimmungsrecht bejaht, sind bei der konkreten Ausgestaltung und Umsetzung alle gesetzlich relevanten Vorschriften, insbesondere die des Datenschutzes, zu beachten.