Definition: Was bedeutet "Betriebliche Übung"?

Unter einer betrieblichen Übung versteht man die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebenden, aus denen die Arbeitnehmenden schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Die betriebliche Übung hat einen kollektiven Bezug; hierdurch unterscheidet sie sich von einer individuellen Vereinbarung.

Dabei kommt es für die Begründung eines solchen vertraglichen Anspruchs durch betriebliche Übung nicht darauf an, ob der Arbeitgebende mit Verpflichtungswillen gehandelt hat oder ob ihm ein solcher Wille fehlte.

Eine betriebliche Übung kann nur entstehen, wenn es an einer anderen Rechtsgrundlage fehlt. Sie entsteht nicht, wenn der Arbeitgebende durch sein Verhalten lediglich einer anderen, bestehenden Verpflichtung nachkommen will.

Früher wurde es mit Blick auf das Günstigkeitsprinzip abgelehnt, dass Betriebsvereinbarungen Ansprüche aus betrieblicher Übung beenden können. In der jüngeren Rechtsprechung gehen verschiedene Senate des BAG davon aus, dass Regelungen mit einem kollektiven Bezug eine konkludente „Betriebsvereinbarungsoffenheit“ enthalten. Diese Erwägungen wurden zwischenzeitlich auch auf betriebliche Übungen angewandt. Die Ablösung bzw. Abänderung einer betrieblichen Übung durch eine Betriebsvereinbarung ist insofern nunmehr grundsätzlich möglich.

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