Ein befristetes Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn mit dem Arbeitnehmenden ein Arbeitsverhältnis für eine bestimmte Zeit vereinbart wird. Das ist der Fall, wenn die Dauer des Arbeitsverhältnisses kalendermäßig bestimmt ist oder sich aus dem Zweck der Arbeitsleistung ergibt. Man unterscheidet also zwischen einer Zeitbefristung und einer Zweckbefristung.
Voraussetzung für die Wirksamkeit einer jeden Befristung eines Arbeitsvertrags ist die Schriftform im Sinne von § 126 BGB, § 14 Abs. 4 TzBfG. Schriftlich zu fassen ist allerdings nur die Befristungsabrede. Ein Befristungsgrund ist grundsätzlich nicht schriftlich zu vereinbaren (Ausnahme: Zweckbefristung). Die Befristungsabrede ist spätestens am Tag des Arbeitsantritts bzw. vor Arbeitsantritt schriftlich festzuhalten.
Ein Verstoß gegen die Schriftform führt zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmende muss ggf. selbst tätig werden und gemäß § 17 TzBfG gerichtlich klären lassen, ob die Befristung wirksam geschlossen wurde, falls sich der Arbeitgebende darauf beruft.
Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG. Das Gesetz nennt in § 14 Abs. 1 TzBfG Beispiele für eine Sachgrundbefristung. Daneben besteht die Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis für einen Zeitraum von zwei Jahren sachgrundlos zu befristen. Innerhalb dieser zwei Jahre kann der befristete Vertrag höchstens drei Mal verlängert werden.