Virtuelle Betriebsratssitzungen

- 3. November 2021 -
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Fotocredits: Photo by sigmund on Unsplash

Theoretisch ist es zukünftig möglich, sich als Betriebsrat virtuell zu treffen. Doch wie sieht das in der Praxis aus?

Rechtzeitig vor dem Auslaufen der zeitlich befristeten Übergangsvorschrift des § 129 BetrVG zur Durchführung von virtuellen Betriebsratssitzungen zum 30.06.2021, hat der Gesetzgeber im Rahmen des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes den bestehenden § 30 BetrVG ergänzt. Damit wird die Durchführung virtueller Betriebsratssitzungen langfristig ermöglicht. Jedenfalls in der Theorie.

Vorrang der Präsenzsitzung

Betriebsratssitzungen finden gemäß § 30 Abs. 1 S. 5 BetrVG weiterhin grundsätzlich in Präsenz statt. Anders als in vielen Betriebsräten derzeit praktiziert, wird die Durchführung einer virtuellen Betriebsratssitzung nach dem Willen des Gesetzgebers also weiter die Ausnahme bleiben.

Praxistipp: In der Einladung zur Sitzung empfiehlt sich eine kurze Begründung, weshalb die Sitzung nicht in Präsenz erfolgt (z. B. öffentlich-rechtliche Kontaktbeschränkung, kurzfristige Einberufung der Sitzung, etc.).

Erfordernis der Geschäftsordnung

Gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG müssen die Voraussetzungen für die Teilnahme an einer virtuellen Betriebsratssitzung in der Geschäftsordnung unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung festgelegt werden. Teilweise wird die Auffassung vertreten, ein einfacher Beschluss des Betriebsrats reiche als Grundlage für die Durchführung von virtuellen Betriebsratssitzungen aus. Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts ist hiervon aber dringend abzuraten.

Hinweis: Existiert bislang keine Regelung zur Durchführung von virtuellen Betriebsratssitzungen, kann eine entsprechende Geschäftsordnung ausschließlich in einer Präsenzsitzung beschlossen werden!

Widerspruchsmöglichkeit von ¼ der Mitglieder des Betriebsrats

Die Mitglieder des Betriebsrats haben die Möglichkeit, der Durchführung der Betriebsratssitzung via Video- oder Telefonkonferenz zu widersprechen, § 30 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG. Auf diese Widerspruchsmöglichkeit hat der Vorsitzende in der Ladung zur Sitzung ausdrücklich hinzuweisen. Widersprechen mehr als ein Viertel der Mitglieder, hat die Betriebsratssitzung ausschließlich in Präsenz zu erfolgen.

Keine Kenntniserlangung durch Dritte

Zu guter Letzt muss gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG sichergestellt sein, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis erlangen können.

Die digital zugeschalteten Mitglieder des Betriebsrats haben ihre Teilnahme gegenüber dem Vorsitzenden in Textform zu bestätigen, § 34 Abs. 1 S. 4 BetrVG. Mit der Teilnahmebestätigung sollten die Teilnehmer gleichzeitig versichern, dass keine unbefugten Dritten vom Inhalt der Sitzung Kenntnis erlangen. Zusätzlich sollten die Teilnehmer – selbstverständlich unter Wahrung der individuellen Persönlichkeitsrechte – jedenfalls vorübergehend ihre Videokamera einschalten.

Praxistipp: Im Hinblick auf virtuelle Beschlussfassungen empfiehlt es sich insoweit, die Teilnahme an der Beschlussfassungen via bloßer Telefonkonferenz in der Geschäftsordnung auszuschließen.

Hybride Betriebsratssitzungen

Für den Fall, dass die Betriebsratssitzung als sog. hybride Sitzung erfolgt – ein Teil der Betriebsratsmitglieder also in Präsenz vor Ort teilnimmt, während die übrigen Mitglieder virtuelle zugeschaltet werden – stellt § 30 Abs. 3 BetrVG klar, dass auch die Teilnahme vor Ort als erforderlich im Sinne des § 37 Abs. 2 BetrVG gilt. Der Arbeitgeber kann also den Einzelnen nicht darauf verweisen, der Sitzung – beispielsweise aus Kostengesichtspunkten – ausschließlich virtuell beizuwohnen.

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