Rechtzeitig vor dem Auslaufen der zeitlich befristeten Übergangsvorschrift des § 129 BetrVG zur Durchführung von virtuellen Betriebsratssitzungen zum 30.06.2021, hat der Gesetzgeber im Rahmen des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes den bestehenden § 30 BetrVG ergänzt. Damit wird die Durchführung virtueller Betriebsratssitzungen langfristig ermöglicht. Jedenfalls in der Theorie.
Vorrang der Präsenzsitzung
Betriebsratssitzungen finden gemäß § 30 Abs. 1 S. 5 BetrVG weiterhin grundsätzlich in Präsenz statt. Anders als in vielen Betriebsräten derzeit praktiziert, wird die Durchführung einer virtuellen Betriebsratssitzung nach dem Willen des Gesetzgebers also weiter die Ausnahme bleiben.