Der Bundesrat hat am 10. Dezember 2021 überraschend der vorübergehenden – teilweisen – Wiedereinführung des § 129 BetrVG zugestimmt.
Virtuelle Betriebsversammlungen
Damit können Betriebsversammlungen im Sinne des § 42 BetrVG ab sofort wieder mittels „audiovisueller Einrichtungen“ durchgeführt werden. Selbiges gilt für Jugend- und Auszubildendenversammlungen gemäß § 71 BetrVG sowie für Betriebsräteversammlungen im Sinne des § 53 BetrVG.
Voraussetzung für die Durchführung derartiger virtueller Versammlungen ist, dass nur teilnahmeberechtige Personen Kenntnis vom Inhalt der Zusammenkunft nehmen können. Eine Aufzeichnung der Versammlung ist ausdrücklich unzulässig, § 129 Abs. 1 S. 2 BetrVG.