Wegweisendes Urteil
2012 ging ein Raunen durch die Betriebsratsgremien des Landes. Auslöser war ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs, das erstmals eine Haftung von Betriebsratsmitgliedern für Honorarforderungen externer Berater bejahte (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2012 – III ZR 266/11). Hintergrund war die Beauftragung einer wirtschaftlichen Beratungsgesellschaft, die im Zuge mehrerer innerbetrieblicher Umstrukturierungsmaßnahmen vom Betriebsrat als wirtschaftliche Sachverständige hinzugezogen worden war.
Für die geleisteten Dienste stellte die Beratungsgesellschaft schließlich einen Betrag von mehr als 80.000 Euro in Rechnung, dessen Übernahme die Arbeitgeberin – mit Verweis auf die mangelnde Erforderlichkeit der Beauftragung – ablehnte. Die Beratungsgesellschaft klagte daraufhin die offenen Honorarforderungen vor dem Zivilgericht ein und nahm den Betriebsrat sowie dessen Vorsitzenden und seine Stellvertreterin als Vertragspartner in Anspruch. Nachdem die Beratungsgesellschaft in zwei Instanzen zunächst erfolglos geklagte hatte, bejahte der BGH letztlich eine – jedenfalls teilweise – Einstandspflicht der Betriebsratsmitglieder in entsprechender Anwendung der Grundsätze zum sog. „Vertreter ohne Vertretungsmacht“.