Die Amtszeit des Betriebsrats

- 9. November 2022 -
ArbeitsschutzBetriebsratswahlen
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Fotocredits: Photo by Lukas Blazek on Unsplash

Spätestens alle vier Jahre müssen sich die Wahlvorstände eine schier unlösbare Frage gefallen lassen: Wann endet eigentlich die Amtszeit des bestehenden Betriebsrats?

Für die Berechnung der im Rahmen einer Betriebsratswahl einzuhaltenden Fristen ist die korrekte Berechnung der Amtszeitdauer unerlässlich.

Regelmäßig bekommt man in Wahlvorstandsschulungen folgende Aussage zu hören: „Da unsere letzte Wahl am 20. März 2018 stattgefunden hat, müssen wir jetzt eine Woche früher wählen.“ All denjenigen, die in Vorbereitung auf die anstehenden Wahlen eine ähnliche Antwort im Kopf haben, sei gesagt, dass die Betriebsverfassung eine andere Lösung vor Augen hat.

4-jährige Amtszeit

Der Ausgangspunkt ist bekannt. Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats beträgt damit vier Jahre. Soweit so einfach. Wendet man diese Überlegung nun auf den Fall einer Wiederwahl an, lässt sich folgendes Beispiel skizzieren:

In einem Betrieb besteht bereits ein Betriebsrat. Der Wahlvorstand trifft sich in einer ersten Sitzung und plant die Betriebsratswahl für das Jahr 2022. Die Mitglieder überlegen, wann der Wahltag stattfinden soll. Aus den noch existieren Unterlagen der erstmaligen Wahl 2018 kann der Wahlvorstand folgende Daten rekonstruieren:

  • Wahl des alten Betriebsrats: 4. April 2018
  • Bekanntgabe des Wahlergebnisses: 9. April 2018
  • Konstituierende Sitzung: 11. April 2018

Ein entscheidender Hinweis auf das Amtszeitende des alten Betriebsrats finden die Wahlvorstände jedoch nicht.

Vorschrift des § 21 Satz 2 BetrVG

Hilfe bietet § 21 Satz 2 BetrVG. Die Amtszeit beginnt danach mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Betriebsrat besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit.

Heißt: Der Wahlvorstand muss in Erfahrung bringen, wann bei der ersten regelmäßigen Betriebsratswahl das Wahlergebnis bekannt gegeben wurde. Dieser Tag legt für alle weiteren ordentlichen Wahlen das Amtszeitende – und damit automatisch den Beginn der Amtszeit des neuen Betriebsrats – fest. Das Amtszeitende ist daher kein flexibles, sondern ein festes Datum!

Zur Verdeutlichung werfen wir nochmal ein Blick auf das obige Beispiel:

Der Betriebsrat wurde erstmalig in 2018 gewählt. Das Wahlergebnis wurde am 9. April bekannt gegeben. An diesem Tag begann die Amtszeit des Betriebsrats (§ 21 Satz 2 Alt. 1 BetrVG). Die Amtszeit endet damit vier Jahre später am 8. April 2022.

Der neu gewählte Betriebsrat tritt sein Amt erst am 9. April 2022 (00:00 Uhr) an. Weder die vorherige Bekanntgabe des Wahlergebnisses noch eine vorherige konstituierende Sitzung führen zu einem vorgezogenen Beginn der Amtszeit. Bis zum 9. April fungiert der neu gewählte Betriebsrat als „Schattenbetriebsrat“. Etwaige vorherige Handlungen, insbesondere Beschlüsse, wären unwirksam, weil das falsche Gremium tätig geworden wäre.

Keine Anwendung des § 193 BGB

Fällt das Ende bzw. der Beginn der Amtszeit ausnahmsweise auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, ist dies ohne Bedeutung. Die Amtszeit des neu gewählten Gremiums beginnt dennoch zu laufen.  Die Vorschrift des § 193 BGB findet keine Anwendung.

Verhinderung einer betriebsratslosen Zeit

Maßgeblich ist also stets das Amtszeitende des bestehenden Betriebsrats. Die Organisation der Betriebsratswahl hat sich zwingend an diesem Tag auszurichten. Die Amtszeit verlängert sich nämlich nicht, wenn der Termin nicht eingehalten wird.

Gelingt es dem Wahlvorstand in unserem Beispiel nicht, die Betriebsratswahlen bis zum Ende der Amtszeit (8. April 2022) durchzuführen, würde sich die Amtszeit des bestehenden Betriebsrats nicht verlängern. Auch nicht bis zum 31. Mai 2022. Eine Weiterführung der Geschäfte entsprechend § 22 BetrVG ist ausgeschlossen. Ab dem 9. April 2022 (00:00 Uhr) wäre der Betrieb betriebsratslos. Dieses gilt es stets zu verhindern.

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