Die Ampelkoalition und der Betriebsrat: Ein Status-Update

- 1. August 2023 -
Arbeitsschutz
2308_Ampelkoalition

Am 07.12.2021 setzten Vertreter der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der FDP ihre Unterschriften unter den Koalitionsvertrag der Ampelkoalition, benannt unter dem Motto "Mehr Fortschritt wagen". Mit der Betonung auf die Bedeutung der demokratischen Mitbestimmung, sind inzwischen 20 Monate vergangen. Ein Rückblick auf die bisherigen Entwicklungen ist überfällig.

Der Status quo: § 119 Abs. 2 BetrVG

Wirft man einen Blick ist Gesetz - genauer gesagt in § 119 Abs. 2 BetrVG - stellt man fest, dass es dort nach wie vor heißt:

"Die Tat wird nur auf Antrag des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, […], des Wahlvorstands, des Unternehmers oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft verfolgt."

Die Tat, von der die Rede ist, kann vielfältig sein. Jedenfalls in der Theorie. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe soll nach § 119 Abs. 1 BetrVG bestraft werden, wer die Wahl des Betriebsrats behindert oder beeinflusst, wer die Tätigkeit des Betriebsrats sowie der übrigen Arbeitnehmervertretungen behindert oder stört oder wer (Ersatz-)Mitglieder der Interessenvertretungen um ihrer Tätigkeit willen benachteiligt oder begünstigt.

Offizielle Statistiken über die Zahl der Strafverfahren nach § 119 BetrVG gibt es nicht. Recherchiert man in den einschlägigen Datenbanken, beschränken sich viele der im Zusammenhang mit § 119 BetrVG ergangenen Urteile auf die Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern.

Die Herausforderung der Strafverfolgung

Umfragen unter hauptamtlichen Gewerkschaftssekretären haben jedoch ergeben, dass in der Praxis insbesondere die Behinderung von Betriebsratsgründungen eine Rolle spielt. 42 Prozent der Befragten gaben an, dass ihnen Versuche einer Be- oder Verhinderung von Betriebsratswahlen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs bekannt waren. Bei 15,6 Prozent der erstmaligen Betriebsratswahlen sei es zu Behinderungsversuchen gekommen. Besonders "beliebt" sei in diesem Zusammenhang die Einschüchterung potentieller Kandidat*innen für den Betriebsrat (vgl. Behrens/Dribbusch, Umkämpfte Mitbestimmung: Ergebnisse der dritten WSI-Befragung zur Be- und Verhinderung von Betriebsratswahlen, 2019).

Verfolgt wurden und werden diese Delikte bislang nur auf Auftrag. Und selbst wenn ein entsprechender Strafantrag gestellt wird, zeigt die Praxis der Betriebsratsberatung leider allzu oft, dass die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft schließlich im Sande verlaufen. "Ein hinreichender Tatverdacht konnte nicht ermittelt werden" lautet die Begründung dann oftmals. Einen Vorwurf machen kann man den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten nur bedingt, sind sie doch von Delikten gegen die Betriebsverfassung regelmäßig Lichtjahre entfernt. Und genau hier wollte die Ampelkoalition ansetzen - jedenfalls teilweise.

Hoffnung auf Veränderung und Förderung der Mitbestimmung

"Die Störung oder Behinderung von Betriebsratsgründungen soll künftig von der Justiz auf Verdacht von Amts wegen auch ohne vorliegende Anzeige als Straftat verfolgt werden“ wurde Bundesarbeitsminister Hubertus Heil von der Augsburger Allgemeine Anfang Januar 2022 zitiert. Passiert ist seitdem offenbar wenig. Auf Anfrage teilte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Anfang 2023 mit, dass ein Datum für die Veröffentlichung eines entsprechenden Gesetzentwurfes derzeit nicht genannt werden könne.

Es bleibt zu hoffen, dass die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zeit nutzen und rechtzeitig vor Ablauf der Legislaturperiode einen Gesetzesentwurf präsentieren, der neben der Einführung eines Antragsdelikts auch die Abgabe der Verfahren an Spezialzuständigkeiten innerhalb der Staatsanwaltschaften vorsieht. Wenn darüber hinaus noch Statistiken über die Zahl und Art der Strafverfahren nach § 119 BetrVG geführt werden würden, wäre die Ampel ihrem Ziel, die Mitbestimmung zu fördern, einen ganzen Schritt näher.

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