Einer der relevantesten, häufig aber in den Hintergrund gerückten Artikel des Grundgesetzes ist Art. 13 Abs. 1 GG, der die Unverletzlichkeit der Wohnung garantiert. Damit sind wir in unseren privaten Räumlichkeiten, unserer Wohnung, vor staatlichen Eingriffen und staatlicher Überwachung geschützt.
Kein Recht auf eine Wohnung?
Was aber, wenn wir keine Wohnung haben? Art. 13 Abs. 1 GG verleiht niemandem ein Recht auf den Erhalt einer Wohnung, so ein Bericht zum Recht auf Wohnen des Deutschen Bundestages. Damit wird vom Schutz der Unverletzlichkeit der Wohnung ausgeschlossen, wer keine Wohnung hat – obwohl gerade die betroffenen Menschen schutzbedürftig sind.
Das Ganze in einem Sozialstaat, in dem schon die unantastbare Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG laut dem Bundesverfassungsgericht die Sicherung des Existenzminimums und damit ein Recht auf eine sichere Unterkunft zu gewährleisten hat. Durchsetzbar ist ein solches Recht auf eine Wohnung allerdings nicht.