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Der ewige Kampf um die eigenen vier Wände: Art. 13 I GG und das Recht auf eine Wohnung

- 20. Juni 2024 -
Close-up of a judge's hammer small wooden toy house On the table in the courtroom concept of real estate law division of property Land separation and divorce
Fotocredits: Photo by Witoon [AdobeStock]

75 Jahre Grundgesetz in Deutschland – ein Anlass, das Aushängeschild für Freiheit, Frieden und Demokratie zu feiern, ohne dabei zu vergessen, dass die Sicherung des Grundgesetzes eine andauernde Aufgabe ist.

Einer der relevantesten, häufig aber in den Hintergrund gerückten Artikel des Grundgesetzes ist Art. 13 Abs. 1 GG, der die Unverletzlichkeit der Wohnung garantiert. Damit sind wir in unseren privaten Räumlichkeiten, unserer Wohnung, vor staatlichen Eingriffen und staatlicher Überwachung geschützt.

Kein Recht auf eine Wohnung?

Was aber, wenn wir keine Wohnung haben? Art. 13 Abs. 1 GG verleiht niemandem ein Recht auf den Erhalt einer Wohnung, so ein Bericht zum Recht auf Wohnen des Deutschen Bundestages. Damit wird vom Schutz der Unverletzlichkeit der Wohnung ausgeschlossen, wer keine Wohnung hat – obwohl gerade die betroffenen Menschen schutzbedürftig sind.

Das Ganze in einem Sozialstaat, in dem schon die unantastbare Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG laut dem Bundesverfassungsgericht die Sicherung des Existenzminimums und damit ein Recht auf eine sichere Unterkunft zu gewährleisten hat. Durchsetzbar ist ein solches Recht auf eine Wohnung allerdings nicht.

So sieht nicht einmal der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil zu Codona v. the United Kingdom vom 7. Februar 2006 (No. 485/05) ein Recht auf den Erhalt einer Wohnung vor. Stattdessen, so der EuGH, sei die Bereitstellung von Wohnraum durch politische Lösungen zu erreichen, statt diese durch „soziale Menschenrechtsinterpretation“ zu erzwingen.

Blick in die Zukunft

In Zeiten, in denen die Mietpreise exorbitant ansteigen, die Wohnungssuche immer schwerer wird und die Lebenshaltungskosten steigen, bleibt nur zu hoffen, dass die Bundesregierung ihr Vorhaben, die Wohnungs- und Obdachlosigkeit bis 2030 zu besiegen, ernst nimmt. Und dass die angestrebten Veränderungen des Europäischen Parlaments, ein Recht auf eine Wohnung zu garantieren, Früchte tragen.

 

 

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