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Definition: Was bedeutet "Ordnung des Betriebs"?

Der Betriebsrat hat mitzubestimmen bei Fragen der Ordnung des Betriebs sowie bei Fragen des Verhaltens der Arbeitnehmenden im Betrieb, § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.

Inhalt der Mitbestimmung ist das Zusammenwirken und Zusammenleben der Arbeitnehmenden im Betrieb. Dieses kann der Arbeitgebende im Rahmen des arbeitsvertraglichen Direktionsrechts beeinflussen und koordinieren.

Um einen ungestörten Arbeitsablauf sowie ein reibungsloses Miteinander der Arbeitnehmenden sicherzustellen, können Arbeitgebender und Betriebsrat verbindliche Regelungen der Ordnung des Betriebs vereinbaren. Hierzu zählen zum Beispiel:

  • Alkohol- und Rauchverbote im Betrieb
  • Erlass einer Kleiderordnung
  • Vorschriften zum Hören von Radio / Musik im Betrieb
  • Regelungen zur Nutzung von Gemeinschaftsräumen
  • Regelungen zur Nutzung von betrieblichen Kommunikationsmitteln
  • Regelungen zur Nutzung von Firmenfahrzeugen
  • Regelungen zur Durchführung von Torkontrollen
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