Der Betriebsrat hat mitzubestimmen bei Fragen der Ordnung des Betriebs sowie bei Fragen des Verhaltens der Arbeitnehmenden im Betrieb, § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
Inhalt der Mitbestimmung ist das Zusammenwirken und Zusammenleben der Arbeitnehmenden im Betrieb. Dieses kann der Arbeitgebende im Rahmen des arbeitsvertraglichen Direktionsrechts beeinflussen und koordinieren.
Um einen ungestörten Arbeitsablauf sowie ein reibungsloses Miteinander der Arbeitnehmenden sicherzustellen, können Arbeitgebender und Betriebsrat verbindliche Regelungen der Ordnung des Betriebs vereinbaren. Hierzu zählen zum Beispiel: