Ganz Deutschland fiebert mit bei der ersten Europameisterschaft zu Hause seit 1988. Dass wir alle von dem Gehalt der Profifußballer nur träumen können, ist klar. Aber wie arbeiten die Profis eigentlich?
Feste Arbeitszeiten gibt es meistens nicht – wie viele Stunden nötig sind richtet sich nach den anstehenden Spielen und der Wettbewerbsphase. Grundsätzlich gilt auch für Fußballprofis das Arbeitszeitgesetz. Das heißt: Maximal 8 Stunden am Tag bei einer sechs-Tage-Woche, also nicht mehr als 48 Stunden wöchentlich.
Für die Sportler gibt es dabei jedoch Ausnahmen: zum Beispiel gilt für sie kein Verbot der Sonntagsarbeit. Die Fußballer auf dem Platz, die momentan alles geben für die EM, dürfen zwölf Tage am Stück arbeiten, bevor es eine Pause geben muss. Anders geht es auch gar nicht, besonders in den Wettbewerbsphasen – man muss sich nur das journalistische Chaos vorstellen, wenn unsere Mannschaft während der EM einen Tag die Woche ausfallen würde, oder sonntags vom Platz fernbliebe!
Urlaub können die Profis aus diesem Grund auch nur innerhalb der spielfreien Zeiten nehmen – der Mustervertrag des DFB sieht hierfür 24 Tage vor. Also ab in den Skiurlaub, oder an einem exotischen Ort über türkisem Wasser Fallschirmspringen? Fehlanzeige. Zu den Pflichten der Profis zählt eine gesunde Lebensführung und damit ihre körperliche Leistungsfähigkeit zu gewährleisten. Freizeitsportarten, die ein erhöhtes Verletzungsrisiko mit sich bringen, dürfen deshalb verboten werden.
Auch Elternzeit könnten die Spitzenfußballer aus rechtlicher Sicht beantragen. Tatsächlich ist das Thema aber eher ein Tabu, unter anderem aus Angst vor negativen Reaktionen. Bisher hat noch kein einziger Profifußballspieler Elternzeit in Anspruch genommen.
Eine weitere Besonderheit, die bisher nicht ganz konfliktarm war: Unbefristete Verträge gibt es im Profifußball nicht. Der ehemalige Fußballprofi Heinz Müller vom 1. FSV Mainz 05 landete mit seiner Klage auf die Entfristung seines Arbeitsvertrags 2018 in letzter Instanz beim BAG. Das stellte aber mit Urteil vom 16.01.2018 (7 AZR 312/16) fest, dass eine Befristung aufgrund der „Eigenart der Arbeitsleistung“ nach § 14 Abs.1 S. 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt sei. Das BAG begründete seine Entscheidung damit, dass Lizenzspieler im kommerzialisierten und öffentlichkeitsgeprägten Spitzenfußballsport im Zusammenspiel mit der Mannschaft sportliche Höchstleistungen schulden, die diese nur für eine begrenzte Zeit erbringen können. Deshalb bestünde in aller Regel ein berechtigtes Interesse an der Befristung des Arbeitsverhältnisses.
Grundsätzlich gilt aber: Profifußballer – Arbeitnehmer fast wie wir.