Aber nicht nur privat wird um Aufmerksamkeit geworben, sondern die neuen Medien werden für Unternehmen als Recruitingplattform etc. immer interessanter. Dass das auch für Behörden gleichermaßen gilt, vermag mitunter den einen oder anderen zu überraschen. Nichtsdestotrotz hatte sich das Bundesverwaltungsgericht unlängst mit dem Nutzen von sozialen Medien einer Behörde unter dem Blickwinkel der Mitbestimmung zu beschäftigen. Aber was war passiert?
Die Deutsche Rentenversicherung Bund unterhält im Rahmen ihrer Presse- und Öffentlichkeitsarbeit und zur Personalgewinnung bei Facebook, Instagram und Twitter eigene Seiten und Kanäle. Die dort eingestellten Beiträge können von Nutzer kommentiert werden. Dabei kann auch das Verhalten oder die Leistung einzelner Beschäftigter thematisiert werden, da der Kommentierfreudigkeit keine Grenzen gesetzt sind. Alle Beiträge und Kommentare werden von den sozialen Medien gespeichert, aber dort nicht für die Dienststelle ausgewertet. Der Personalrat reklamierte hier ein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG a.F. (jetzt § 80 Abs. 1 Nr. 21 BPersVG n.F.). Danach hat der Personalrat mitzubestimmen bei der Einrichtung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Dies entspricht der inhaltsgleichen Parallelvorschrift des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG für Betriebsräte.
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Frage der Mitbestimmung nicht generell, sondern nur nach Maßgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles beantwortet werden kann. Der Schutzzweck des Mitbestimmungsrechts gebiete es grundsätzlich, bereits das Speichern von Nutzerkommentaren mit verhaltens- oder leistungsbezogenen Angaben als selbstständige (Überwachungs-)Leistung einer technischen Einrichtung anzusehen. Es besteht die Gefahr, dass die Dienststelle diese Daten auch auswertet, wodurch ein Überwachungsdruck bei den Beschäftigten erzeugt werden kann. Das Speichern der in Rede stehenden Kommentare kann zudem zur Überwachung der Beschäftigten "bestimmt" sein. Ob das der Fall ist, hängt beim Betreiben von sozialen Medien wegen der ungewissen, nur möglichen Eingabe entsprechender Verhaltens- oder Leistungsdaten durch die Nutzer in tatsächlicher Hinsicht davon ab, ob bei objektiver Betrachtung im konkreten Fall eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für das Einstellen entsprechender Nutzerkommentare gegeben ist. Dies hängt insbesondere von der Konzeption des Auftritts (z. B. sachlicher Auftritt oder konkrete Berichte über Beschäftigte) ab. Darüber hinaus ist das tatsächliche Verhalten der Nutzer in eine Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Weiter sei zu berücksichtigen, ob aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Betrachters das Entstehen eines Überwachungsdrucks deshalb nicht anzunehmen ist, weil die Dienststellenleitung derartige Kommentare ohne vorherige Auswertung schnellstmöglich löscht.
Das Bundesverwaltungsgericht liegt mit seiner Entscheidung, zu der bislang nur die Pressemitteilung veröffentlicht wird, im Grundsatz auf der Linie des Bundesarbeitsgerichts. Dieses hatte in dem Beschluss vom 13.12.2016 (1 ABR 7/15 – Facebook-Entscheidung) entschieden, dass das Betreiben einer Facebook-Seite (in dem Fall durch einen Blutspendedienst) an sich keine Überwachungseinrichtung darstelle. Die Kommentarfunktion führe aber zu einem Überwachungsdruck, da die Kommentare geeignet sind, die Leistung bzw. das Verhalten der Beschäftigten zu kontrollieren. Die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts zeigt, dass es sich noch differenzierter mit den Anforderungen an die „Bestimmtheit“ der Kontrolle der Beschäftigten im Einzelfall beschäftigt und somit als Fortentwicklung zu den Grundsätzen des BAGs anzusehen ist. Diese Kriterien, die in eine Gesamtschau einfließen, werden von Personal- wie Betriebsräten in Zukunft zu beachten sein.