Mobile Arbeit: Möglichkeiten für einen Betriebsrat

- 11. November 2021 -
Arbeitszeit
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Fotocredits: Photo by Jason Strull on Unsplash

Mobiles Arbeiten ist spätestens seit der Pandemie ein großes Thema in der Arbeitswelt.

Einführung des § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG: Mit Inkrafttreten des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes am 18.06.2021 ist mit § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG ein „neues“ Mitbestimmungsrecht im Hinblick auf die Ausgestaltung mobiler Arbeit eingeführt worden. Doch wie weit geht das Mitbestimmungsrecht eigentlich? Und handelt es sich wirklich um eine Neuerung?

Begriff der mobilen Arbeit

§ 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG umfasst die „Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.“

Ein Arbeitnehmer arbeitet mobil, wenn er die geschuldete Arbeitsleitung unter Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnologie außerhalb der eigentlichen Betriebsstätte leistet. Der Arbeitnehmer kann die Arbeitsleistung dabei entweder von einem Ort seiner Wahl oder einem mit dem Arbeitgeber vereinbarten Ort erbringen. Unerheblich ist, ob es sich um regelmäßige oder um sog. anlassbezogene mobile Arbeit handelt.

Kein Initiativrecht

Bereits aus dem Wortlaut des § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG – „Ausgestaltung mobiler Arbeit“ – ergibt sich, dass ausschließlich der Arbeitgeber über die Einführung von mobiler Arbeit im Betrieb („Ob“) entscheidet. Ein Initiativrecht des Betriebsrats besteht damit nicht. Vielmehr bezieht sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats lediglich auf das „Wie“ der mobilen Arbeit.

Hinweis: Der Arbeitgeber ist damit in seiner Entscheidung, ob er mobile Arbeit einführt – oder bereits eingeführte und praktizierte mobile Arbeit wieder einstellt –, frei.

Inhalt des Mitbestimmungsrechts

Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats im Hinblick auf das „Wie“ der mobilen Arbeit umfassen insbesondere Regelungen zum zeitlichen Umfang mobiler Arbeit sowie zum Beginn und Ende der täglichen (mobilen) Arbeitszeit. Ebenfalls umfasst sind Regelungen zu etwaigen Anwesenheitspflichten im Betrieb sowie im Hinblick auf den Ort der mobilen Arbeitsleistung. § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG erfasst darüber hinaus Regelungen zur Erreichbarkeit der Arbeitnehmer, zum Umgang mit Arbeitsmitteln sowie zu einzuhaltenden Sicherheits- und Datenschutzvorschriften.

Hinweis: Wie bei den übrigen Mitbestimmungstatbeständen des § 87 BetrVG ist der Anwendungsbereich des § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG nur eröffnet, wenn ein kollektiver Tatbestand gegeben ist.

Neuerung oder Klarstellung?

Bereits vor der Einführung des § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG bestand weitestgehend Einigkeit, dass dem Betriebsrat bei der Einführung von mobiler Arbeit regelmäßig Mitbestimmungsrechte – insbesondere nach § 87 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 6 und Nr. 7 BetrVG – zustehen. Darüber hinaus stellt die Zuweisung des Arbeitsortes „Home Office“ regelmäßig eine Versetzung dar, die – sofern sie länger als einen Monat andauern soll, § 95 Abs. 3 BetrVG – der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG unterliegt.

Vor diesem Hintergrund bescheinigen nicht Wenige dem § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG – sowie diversen anderen „Neu“-Regelungen des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes – eine lediglich klarstellende Funktion anstelle einer tatsächlichen Modernisierung und Stärkung der betrieblichen Mitbestimmung.

Hinweis: Mit der Einführung des § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG dürfte der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales mehrfach überarbeitete Entwurf eines Mobile-Arbeit-Gesetzes endgültig vom Tisch sein. Die Etablierung eines individualvertraglichen Anspruchs auf mobile Arbeit in Anlehnung an die Vorschriften des TzBfG ist damit – jedenfalls vorerst – einer allein vom Arbeitgeberwillen abhängigen Einführung von mobiler Arbeit im Betrieb gewichen.

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