Einführung des § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG: Mit Inkrafttreten des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes am 18.06.2021 ist mit § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG ein „neues“ Mitbestimmungsrecht im Hinblick auf die Ausgestaltung mobiler Arbeit eingeführt worden. Doch wie weit geht das Mitbestimmungsrecht eigentlich? Und handelt es sich wirklich um eine Neuerung?
Begriff der mobilen Arbeit
§ 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG umfasst die „Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.“
Ein Arbeitnehmer arbeitet mobil, wenn er die geschuldete Arbeitsleitung unter Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnologie außerhalb der eigentlichen Betriebsstätte leistet. Der Arbeitnehmer kann die Arbeitsleistung dabei entweder von einem Ort seiner Wahl oder einem mit dem Arbeitgeber vereinbarten Ort erbringen. Unerheblich ist, ob es sich um regelmäßige oder um sog. anlassbezogene mobile Arbeit handelt.
Kein Initiativrecht
Bereits aus dem Wortlaut des § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG – „Ausgestaltung mobiler Arbeit“ – ergibt sich, dass ausschließlich der Arbeitgeber über die Einführung von mobiler Arbeit im Betrieb („Ob“) entscheidet. Ein Initiativrecht des Betriebsrats besteht damit nicht. Vielmehr bezieht sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats lediglich auf das „Wie“ der mobilen Arbeit.