Zum Ende eines Arbeitsverhältnisses häufen sich die Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien merklich, da die vermeintlich „untergeordnete“ Seite zum Gegenschlag ausholen möchte, um zu bekommen, was ihr vermeintlich zusteht. Anscheinend ist dies bei Fußballern ähnlich. Denn heute befassen wir uns mit einer Klage des ehemaligen Schalke-Spielers Salif Sané gegen seinen Ex-Klub. Aber was war passiert.
Zur Saison 2018/19 lässt sich der damalige Bundesligist Schalke 04 die Dienste des Aus Hannover wechselnden Spielers Salif Sané insgesamt 7 Mio. € kosten. Den Abstieg aus der Bundesliga zum Ende der Saison 2020/21 kann der großgewachsene Innenverteidiger auch aufgrund von Verletzungen nicht verhindern. Sané ging mit dem S04 ins Unterhaus, konnte sich dort aber nicht zum erhofften Stammspieler und Leistungsträger entwickeln, sodass der befristete Vertrag am 30.06.2022 auslief. In der Aufstiegssaison der Schalker kommt Sané nur auf insgesamt elf Einsätze; lediglich zwei davon über die vollen 90 Minuten. Seit dem Vertragsende ist Salif Sané vereinslos.
Nichtsdestotrotz verklagte der Ex-Spieler Schalke jetzt vor dem Arbeitsgericht in Gelsenkirchen. Der klagende Spieler vertritt hierbei die Auffassung, ihm stünden u. a. noch Punkteinsatzprämien in Höhe von 217.500 € für de Zeitraum von Dezember 2021 bis April 2022 zu. Er war der Ansicht, ein Anspruch ergebe sich aus dem Spielervertrag vom 13.04.2018, der auf § 4 der Anlage „Besondere Regelungen“ verweist.
"Der Spieler erhält bei einem Einsatz in der Startaufstellung oder einem Einsatz von mindestens 45 Minuten als Ersatzspieler eine Punkteinsatzprämie für Bundesligaspiele von A (Lizenzmannschaft) in Höhe von 15.000 € (fünfzehntausend Euro) brutto pro Punkt.
Sollte der Spieler als Ersatzspieler weniger als 45 Minuten zum Einsatz kommen, erhält der Spieler 50 % der Punkteinsatzprämie. Als Maßgabe der genauen Einsatzzeiten gilt das offizielle Spielberichtsformular. Eine Halbzeit wird mit 45 Minuten bewertet."
Der Club hatte die Zahlung mit der Begründung abgelehnt, die Prämien seien nur für Spiele in der 1. Bundesliga vereinbart.
So sah es auch die 3. Kammer des ArbG Gelsenkirchen und wies die Klage erstinstanzlich ab. Auch wenn die vorstehende Regelung nicht ausdrücklich zwischen der 1. und 2. Bundesliga differenziere, war die Klausel insoweit eindeutig, dass unter "Bundesligaspiele" nicht Spiele der 2. Bundesliga fallen. Ein verständiger Spieler in der Rolle des Klägers könne die Regelung in § 4 objektiv vernünftigerweise nur so verstehen. Schließlich differenziere der gesamte Spielervertrag zwischen „Bundesliga“ und „2. Bundesliga“, was nach systematischer Auslegung zur Klageabweisung führte.
Sané legte Berufung gegen das Urteil ein, weshalb der Rechtsstreit jetzt vor dem Landesarbeitsgericht in Hamm als nächsthöhere Instanz weitergeht. Wir werden dazu berichten.