Als der spanische Fußballer Lamine Yamal, geboren am 13. Juli 2007, am 15. Juni 2024 im Spiel gegen Kroatien sein Debut feierte, brach er den Rekord des jüngsten EM-Spielers aller Zeiten. Auch gegen Italien und Albanien wurde Yamal eingewechselt. Dass Jugendliche nach 20 oder gar 22 Uhr noch auf dem Platz stehen dürfen, ist nicht unumstritten.
Die Diskussion darüber, wie lange minderjährige Fußballspieler*innen abends auf dem Platz stehen dürfen, gab es in Deutschland schon 2011, als Julian Draxler mit 17 Jahren um kurz vor 23 Uhr das 3:2 für Schalke im Viertelfinale des DFB-Pokals gegen Nürnberg schoss. Ein Blick in das Jugendarbeitsschutzgesetz zeigt: Für Jugendliche ab 16 Jahren gibt es zwar Sonderregelungen – allerdings keine, die für Profifußballer gelten. Oder doch?
Auf den ersten Blick wurde damals das Wort „Sport“ im anwendbaren § 14 JArbSchG nicht genannt. Nach Ansicht der Bezirksregierung Münster musste es das auch nicht. Stattdessen würden Fußballspiele vom Begriff „andere Aufführungen“ im § 14 Abs. 7 JArbSchG erfasst; die jugendlichen Spieler*innen würden also bei abendlichen Spieleinsätzen gestaltend tätig, und dürften dann bis 23 Uhr spielen.
Das Ziel des Jugendarbeitsschutzgesetzes, argumentierten damals einige Jurist*innen, sei damit tendenziell eher nicht gewahrt. Schließlich sei es ein Unterschied, ob Jugendliche ab und an bei Theateraufführungen oder ähnlichem mitwirken, oder regelmäßig abends zu körperlichen Höchstleistungen auflaufen müssen. Man könnte zudem meinen, dass selbst die Fußballprofis nicht begeistert davon wären, wenn man ihre Spiele unter dem Begriff „Aufführungen“ erfasst. Kein Wunder also, dass auch einige Jurist*innen eine Auslegung des Begriffs in diese Richtung kritisch sahen.
Mittlerweile wurde das Jugendarbeitsschutzgesetz allerdings angepasst und damit den Diskussionen ein Ende gesetzt: § 14 Abs. 7 JArbSchG wurde damit ergänzt, dass die Regelungen zu Theater- und anderen Aufführungen entsprechend für die Tätigkeit Jugendlicher im Rahmen von Sportveranstaltungen gelten. Die spanische Mannschaft kann also aufatmen.
Ein allgemeines Interesse daran, gute Fußballspieler*innen auf der Bank sitzen zu lassen, besteht schließlich auch nicht, was sicherlich auch ein Grund für die damalige Entscheidung der Bezirksregierung Münster war. Aber: Auch die anschließenden Interviews zählen zur Arbeitszeit – und damit wurde in Lamine Yamals Fall auch die erweiterte Grenze von 23 Uhr überschritten.
Ausschlaggebend ist ohnehin aber wohl eher, dass die Fußballvereine den schlimmsten Fall einer Geldstrafe nach § 58 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 JArbSchG über 30.000 Euro problemlos verschmerzen können – vor allem in Anbetracht der Preisgelder für die EM-Teilnahme.