Der Arbeitnehmer trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast. Er hat sowohl die Arbeitsunfähigkeit als auch deren Beginn und Ende nachzuweisen. Die sog. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, besser bekannt als „Gelber Schein“, ist dabei grundsätzlich das zum Nachweis geeignete Beweismittel.
Der Beweiswert des „Gelben Scheins“ kann jedoch dadurch erschüttert werden, dass vom Arbeitgeber vorgetragene Tatsachen Anlass für ernsthafte Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit geben.
Das BAG hat nunmehr entschieden, dass dies insbesondere dann der Fall sein kann, wenn sich ein Arbeitnehmer unmittelbar nachdem er das Arbeitsverhältnis gekündigt hat, krankmeldet, und die Krankheit laut Attest exakt am letzten Arbeitstag endet. Das Zusammenfallen des Zeitraums der Krankschreibung mit der Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses begründet nach der Auffassung des BAG ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit.