Erschütterung des Beweiswerts einer AU-Bescheinigung

- 12. November 2021 -
ArbeitsschutzGesundheit
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Fotocredits: Photo by Hush Naidoo Jade Photography on Unsplash

Eine Krankschreibung am Tag der Kündigung? Und dann geht der gelbe Schein auch noch bis zum Ende der Kündigungsfrist? Ein neues Urteil schafft Klarheit.

BAG, Beschluss vom 08.09.2021 - 5 AZR 149/21: Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis und wird er am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben, so kann dies den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung insbesondere dann erschüttern, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit exakt die Dauer der Kündigungsfrist umfasst.
Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG hat ein Arbeitnehmer, der durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.

Der Arbeitnehmer trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast. Er hat sowohl die Arbeitsunfähigkeit als auch deren Beginn und Ende nachzuweisen. Die sog. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, besser bekannt als „Gelber Schein“, ist dabei grundsätzlich das zum Nachweis geeignete Beweismittel.

Der Beweiswert des „Gelben Scheins“ kann jedoch dadurch erschüttert werden, dass vom Arbeitgeber vorgetragene Tatsachen Anlass für ernsthafte Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit geben.

Das BAG hat nunmehr entschieden, dass dies insbesondere dann der Fall sein kann, wenn sich ein Arbeitnehmer unmittelbar nachdem er das Arbeitsverhältnis gekündigt hat, krankmeldet, und die Krankheit laut Attest exakt am letzten Arbeitstag endet. Das Zusammenfallen des Zeitraums der Krankschreibung mit der Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses begründet nach der Auffassung des BAG ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit.

Hinweis: Genügt der Gelbe Schein nicht (mehr) als Nachweis einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit, muss der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit auf andere Art und Weise darlegen und beweisen. Beispielsweise durch einen detaillierten Tatsachenvortrag und/oder die Benennung des Arztes als Zeugen sowie dessen Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht.

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