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Die wichtigsten Änderungen der Wahlordnung im Überblick

- 15. November 2021 -
Betriebsratswahlen
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Fotocredits: Photo by Jeremy Bishop on Unsplash

Virtuelle Wahlvorstandssitzungen, Korrektur der Wählerliste, (teilweiser) Wegfall der Wahlumschläge etc.

Rund vier Monate nach dem Inkrafttreten des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes – und damit „rechtzeitig“ vor Beginn der Betriebsratswahlen 2022 – hat der Bundesrat am 08.10.2021 die Verordnung zur Änderung der Wahlordnung beschlossen.

Wahlvorstandssitzungen per Video- oder Telefonkonferenz

Während Betriebsräte aufgrund der neuen Vorschrift des § 30 Abs. 2 BetrVG auch nach dem Außerkrafttreten der Übergangsvorschrift des § 129 BetrVG weiterhin in der Lage sind, Betriebsratssitzungen mittels Video- oder Telefonkonferenz durchzuführen, ist die Rechtslage für die Sitzungen des Wahlvorstandes zunächst unklar geblieben. Nach herrschender Auffassung hatten die Sitzungen – mangels (entsprechender) Anwendbarkeit des § 30 Abs. 2 BetrVG – weiterhin ausschließlich in Präsenz zu erfolgen.

Nun hat der Verordnungsgeber Klarheit geschaffen. Seit dem 14.10.2021 kann der Wahlvorstand nach vorheriger Beschlussfassung auch Sitzungen und Beschlussfassungen per Video- oder Telefonkonferenz durchführen, § 1 Abs. 4, 5 WO. Ausgenommen hiervon sind Sitzungen zur Prüfung eingereichter Vorschlaglisten, zur Durchführung eines Losverfahrens, zur öffentlichen Stimmauszählung sowie Sitzungen im Rahmen der ersten Wahlversammlung des vereinfachten zweistufigen Wahlverfahrens.

Hinweis: Anders als im Rahmen des § 30 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG reicht nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 4 WO die bloße Beschlussfassung des Wahlvorstands als Legitimationsgrundlage aus. Einer Regelung im Rahmen der Geschäftsordnung des Wahlvorstandes bedarf es insoweit nicht. Der Beschluss zur Durchführung von Wahlvorstandssitzungen mittels Video- und Telefonkonferenz kann jedoch notwendigerweise ausschließlich in einer Präsenzsitzung erfolgen.

Korrektur der Wählerliste

Seit Inkrafttreten des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes sind nunmehr auch Arbeitnehmer, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, wahlberechtigt im Sinne des § 7 BetrVG. Ungeachtet dessen sind wahlberechtigte Arbeitnehmer unter 18 Jahren – ebenso wie Leiharbeitnehmer – weiterhin nicht wählbar, § 8 BetrVG. Insoweit müssen sie in der Wahlerliste gesondert ausgewiesen werden, § 2 Abs. 1 S. 3 WO.

Während die Richtigkeit der Wählerliste bislang nur noch bis zum Vortag der Stimmabgabe zu überprüfen war, ist sie nunmehr noch am Tag der Wahl bis zum Anschluss der Stimmabgabe zu kontrollieren und gegebenenfalls zu berichtigen, § 4 Abs. 3 WO.

Hinweis: Die Verlängerung der Überprüfungspflicht rechtfertigt sich darin, dass die vorherige Eintragung in die Wählerliste Voraussetzung für die Ausübung des aktiven Wahlrechts ist. Die Wählerliste muss so aktuell und präzise wie möglich sein.

Stimmabgabe

Bei der Stimmabgabe im Rahmen der Durchführung einer Präsenzwahl entfällt künftig das Erfordernis von Wahlumschlägen, §§ 11 Abs. 1, 34 Abs. 1 WO. Stattdessen sind die Stimmzettel nach dem Ankreuzen dergestalt zu falten, dass nicht erkennbar ist, wer gewählt wurde. Ist die Wahlentscheidung dennoch erkennbar, ist die Entgegennahme des Stimmzettels zu verweigern. Der wahlberechtigte Arbeitnehmer erhält einen neuen Stimmzettel mit dem Hinweis auf die korrekte Vorgehensweise.

Praxistipp: Zwar verbietet das Gesetz die Verwendung von Wahlumschlägen im Rahmen der Präsenzwahl nicht ausdrücklich. Vorgesehen sind Wahlvorschläge jedoch nur noch im Rahmen der schriftlichen Stimmabgabe (=Briefwahl). Insoweit sollte im Rahmen von Präsenzwahlen künftig vollständig auf die Verwendung von Wahlumschlägen verzichtet werden.

Briefwahlunterlagen, Wahlausschreiben

Bislang mussten Briefwahlunterlagen nur nach Aufforderung durch einzelne wahlberechtigte Arbeitnehmer an diese versandt werden. Nunmehr hat der Wahlvorstand ausgewählten Personen, von denen bekannt ist, dass sie voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, die Briefwahlunterlagen auf eigene Initiative hin zu übersenden, § 24 Abs. 2 WO. Zu dem Personenkreis zählen insbesondere Außendienstler, Heimarbeiter, Arbeitnehmer in Telearbeit, Arbeitnehmer deren Arbeitsverhältnisse ruhen sowie Langzeitkranke.

An die in § 24 Abs. 2 WO genannten Personen hat der Wahlvorstand darüber hinaus im Vorfeld das Wahlausschreiben zusätzlich postalisch oder elektronisch zu übermitteln.

Hinweis: Zwar bezieht sich die nicht abschließende Aufzählung des § 24 Abs. 2 WO lediglich auf Arbeitnehmer in Telearbeit. Gleichwohl dürften damit auch Arbeitnehmer umfasst sein, die – außerhalb des Anwendungsbereichs der Arbeitsstättenverordnung – fortdauernd mobile Arbeit bzw. „Home Office“ praktizieren.

Die Briefwahlumschläge werden ab jetzt nicht mehr unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe in die Wahlurne eingelegt, sondern werden erst nach der Stimmabgabe zu Beginn der öffentlichen Sitzung, in der die Stimmauszählung erfolgt, bearbeitet, §§ 26 Abs. 1, 35 Abs. 4 WO.

Fristsetzungsbefugnis des Wahlvorstands

Die Fristen für die Einreichung von Wahlvorschlägen sowie Erklärungen bei Mängeln eingereichter Wahlvorschläge endeten bislang ebenso wie die Frist für den Einspruch gegen die Wählerliste, grundsätzlich am letzten Tag der jeweiligen Frist um 24 Uhr. Nunmehr hat der Wahlvorstand die Möglichkeit, das Ende dieser Fristen auf das Ende der Arbeitszeit im Betrieb zu begrenzen, § 41 Abs. 2 WO.

Hinweis: Arbeiten noch mehr als 50 % der Belegschaft, ist das Ende der betriebsüblichen Arbeitszeit (noch) nicht erreicht.

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