Rund vier Monate nach dem Inkrafttreten des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes – und damit „rechtzeitig“ vor Beginn der Betriebsratswahlen 2022 – hat der Bundesrat am 08.10.2021 die Verordnung zur Änderung der Wahlordnung beschlossen.
Wahlvorstandssitzungen per Video- oder Telefonkonferenz
Während Betriebsräte aufgrund der neuen Vorschrift des § 30 Abs. 2 BetrVG auch nach dem Außerkrafttreten der Übergangsvorschrift des § 129 BetrVG weiterhin in der Lage sind, Betriebsratssitzungen mittels Video- oder Telefonkonferenz durchzuführen, ist die Rechtslage für die Sitzungen des Wahlvorstandes zunächst unklar geblieben. Nach herrschender Auffassung hatten die Sitzungen – mangels (entsprechender) Anwendbarkeit des § 30 Abs. 2 BetrVG – weiterhin ausschließlich in Präsenz zu erfolgen.
Nun hat der Verordnungsgeber Klarheit geschaffen. Seit dem 14.10.2021 kann der Wahlvorstand nach vorheriger Beschlussfassung auch Sitzungen und Beschlussfassungen per Video- oder Telefonkonferenz durchführen, § 1 Abs. 4, 5 WO. Ausgenommen hiervon sind Sitzungen zur Prüfung eingereichter Vorschlaglisten, zur Durchführung eines Losverfahrens, zur öffentlichen Stimmauszählung sowie Sitzungen im Rahmen der ersten Wahlversammlung des vereinfachten zweistufigen Wahlverfahrens.