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Betriebsübergang bei Übernahme eines wesentlichen Teils der Belegschaft

- 20. Oktober 2021 -
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Fotocredits: Pixabay office 2360063

Mit Urteil vom 27.02.2020 hat der EuGH festgestellt, dass ein Betriebsübergang auch dann vorliegen kann, wenn nur Personal, aber keine wesentlichen Betriebsmittel übergehen.

Im Streitfall ging es um ein Busunternehmen, welches seinen Arbeitnehmern aufgrund der Einstellung des Geschäftsbetriebes kündigte. Die von diesem Unternehmen bisher wahrgenommenen Aufträge, wurden nun von einem anderen Busunternehmen durchgeführt. Dieses übernahm jedoch keinerlei materielle Betriebsmittel, wie Busse etc., sondern lediglich das Personal, darunter auch die Busfahrer. Grund hierfür war, dass die Busse des eingestellten Betriebes, aufgrund von nicht erfüllten Umweltschutzauflagen, nicht übernommen werden konnten. Streitfrage ist nun, ob trotz dieses Vorgehens ein Betriebsübergang vorliegt.

Der EuGH führte aus, dass die Wahrung der Identität entscheidend für einen Betriebsübergang ist. So sollen Faktoren, wie der Übergang von Betriebsmitteln und Personal, die Übernahme des Kundenstamms und die Ähnlichkeit der verrichteten Tätigkeiten, Einfluss auf die Identitätswahrung haben und in einer Gesamtschau betrachtet werden. Den einzelnen Faktoren komme je nach ausgeübter Tätigkeit und den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu. So kann es wie im vorliegenden Fall sein, dass eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden sind, eine wirtschaftliche Einheit darstellen können und in diesem Fall eine solche Einheit ihre Identität über ihren Übergang hinaus bewahren kann, wenn der neue Unternehmensinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil der Belegschaft übernimmt, die sein Vorgänger gezielt für diese Tätigkeit eingesetzt hatte. Verkürzt bedeutet dies, dass ein Betriebsübergang allein durch den Übergang von Personal vorliegen kann, sofern gerade hierin die Identität bzw. der Wert des Ursprungsbetriebs liegt.

Die Entscheidung macht deutlich, dass es bei einem Betriebsübergang auf eine Gesamtschau von verschiedenen Faktoren ankommt und nicht allein der Übergang von materiellen Betriebsmitteln entscheidend ist. Dennoch kann hieraus auch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Belegschaft stets identitätsprägend ist. Vielmehr ist auf den jeweiligen Betrieb und die Umstände des Einzelfalls abzustellen.

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