Seit dem EuGH Urteil (EuGH 14.05.2019 – C-55/18) zur Arbeitszeiterfassung und der damit einhergehenden Pflicht zur Einführung eines objektiven und verlässlichen Systems zur Arbeitszeiterfassung in allen Betrieben.
Stellt sich die Frage, wie die Einführung eines solchen Systems realisiert werden kann und wie ein solches zu gestalten ist. Zwar ist die Richtlinie in den Nationalstaaten nicht unmittelbar anwendbar, sodass es zur Umsetzung eines nationalen Gesetzes bedarf, allerdings knüpfte ein Gericht an die fehlende Erfassung der Arbeitszeit zuletzt negative Folgen dergestalt, dass es dem Arbeitgeber einen Gegenbeweis verwehrte (AG Emden 20.02.2020 – 2 Ca 94/19). Mit einer Umsetzung der Vorgaben sollte demnach nicht bis zur Verabschiedung des deutschen Gesetzes abgewartet werden. Wie das deutsche Gesetz schließlich aussieht, ist noch unklar. Äußerungen des Arbeitsministers Hubertus Heil deuten in die Richtung, dass die Richtlinie behutsam, d. h. ohne gravierende Änderungen für das bisherige Arbeitsleben, umgesetzt wird. Manche Stimmen (z.B. Thüsing) gehen sogar von einer Einführung auf freiwilliger Basis aus, wodurch flexible Arbeitszeitmodelle weiterhin möglich bleiben.
Mindestens sollte bereits jetzt bei der Präsenzarbeit im Betrieb, Beginn und Ende der Arbeitszeit auf Stundenzetteln festgehalten werden. Verrichten die Arbeitgeber im Betrieb vorrangig ihre Arbeit am Computer oder arbeiten an Dienstgeräten im Homeoffice, erscheint die Erfassung mittels Software, die Login und Logout mittels einer Kennziffer erfasst, als die praktikabelste Lösung.
Trotz der noch ausstehenden deutschen gesetzlichen Regelung können die Betriebsräte bereits jetzt tätig werden. Nach § 80 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 BetrVG besteht ein Informationsrecht des Betriebsrates bzgl. des Beginns und Endes der Arbeitszeiten. Hierdurch wird eine Möglichkeit eröffnet, die erfasste Arbeitszeit im Einzelfall zu überprüfen. Weiterhin stellt der EuGH klar, dass bereits das Fehlen eines solchen Zeiterfassungssystems den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer objektiv gefährdet. Dadurch hat der Betriebsrat mit § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ein Initiativrecht bzgl. der Einführung eines solchen Systems, das er schon jetzt, auch ohne deutsche gesetzliche Regelung, durchsetzen kann.