Der Deutsche Bundestag hat am 18.11.2021 zum wiederholten Male einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sowie weiterer Gesetze verabschiedet. Die darin enthaltenen Regelungen sollen die weitere Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 im Rahmen der vierten Infektionswelle eindämmen und vorerst bis zum 19.03.2022 gelten. Wir geben einen Überblick über die wichtigsten arbeits- und arbeitsschutzrechtlichen Maßnahmen.
3G am Arbeitsplatz
Gemäß § 28b Abs. 1 IfSG dürfen Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte nicht ausgeschlossen werden können, von Beschäftigten ab dem 24.11.2021 nur noch dann betreten werden, wenn diese geimpft, genesen oder getestet sind. Die Vorschrift gilt gleichermaßen für den bzw. die Arbeitgeber.